Satzung

Institut für Anwaltsrecht Saarbrücken

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen:

Institut für Anwaltsrecht Saarbrücken.

(2)    Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „eingetragenerVerein“ in der abgekürzten Form „e. V.“.

(3)    Der Verein hat seinen Sitz in Saarbrücken.

(4)    Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung der Anwaltsorientierung im rechtswissenschaftlichen Studium an der Universität des Saarlandes sowie die wissenschaftliche Befassung mit Fragen des Anwaltsrechtes unter besonderer Berücksichtigung des anwaltlichen Berufsrechtes. Zur Erreichung dieses satzungsmäßigen Zweckes wird der Verein mit den anwaltlichen Standesorganisationen und der Abteilung Rechtswissenschaft der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes eng Zusammenarbeiten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine. Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Rechtsanwalt werden und jede voll geschäftsfähige natürliche Person, die sich von Berufs wegen und jede juristische Person, die sich aufgrund ihrer Satzung mit anwaltsrechtiichen Fragen befaßt.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person sein, die die Zwecke des Vereins unterstützt.

Ein Anspruch auf die Aufnahme als Mitglied besteht nicht.

Der Eintritt eines Mitglieds in den Verein vollzieht sich durch schriftliche Beitrittserklärung und anschließende Aufnahme durch den Vorstand.

Stimmrecht und passives Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu.

§4 Austritt von Mitgliedern

(1)    Der Austritt aus dem Verein ist nur «zum Jahresende möglich^

(2)    Die Austrittserklärung muß schriftlich abgefaßt sein und spätestens bis zum 30.09. eines Kalenderjahres dem Vorstand (§ 8 Abs. 2)zugehen.

(3)    Ein Mitglied hat nach seinem Austritt keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

§ 5 Ausschluß eines Mitgliedes

(1)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann anzunehmen, wenn das Mitglied vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwiderhandelt oder wenn es mit der Beitragszahlung länger als 3 Monate in Verzug gerät.

(2)    Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand hat den Ausschlußantrag dem auszuschließenden Mitglied unter Angabe der Gründe so rechtzeitig schriftlich mitzuteiien, daß er dem Mitglied mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung zugeht.

(3)    Der Ausschluß des Mitgliedes wird mit der Beschlußfassung wirksam.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

(1)    Der Mitgliedsbeitrag ist in Geld zu leisten. Seine Höhe bestimmt die Mitgliederversammlung.

Der Beitrag ist jährlich im voraus zu zahlen. Bei einem Beitritt im 1. Kalenderhalbjahr ist er voll, bei einem Beitritt im 2. Kalenderhalbjahr hälftig zu zahlen.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern, nämlich dem 1. Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister Und zwei weiteren Beisitzern. Mindestens je zwei Mitglieder des Vorstandes müssen der Abteilung Rechtswissenschaft an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität des Saarlandes angehören bzw. Rechtsanwälte sein.

(2)    Vorstand, im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.

(3)    Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. ‚

(4)    Der Rücktritt eines Vorstandsmitglieds kann gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich oder gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt werden.

(5)    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied bestellen.

(6)    Nach Ablauf der Amtszeit bleibt der Vorstand bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt.

(7)    Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für

a)    Satzungsänderungen

b)    die Wahi des Vorstandes sowie dessen Entlastung

c)     Beitragsfestsetzung

d)     den Ausschluß eines Mitgliedes

e)     die Auflösung des Vereins

(2)    Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Zeit bis zum 30.06. statt.

(3)    Die Mitgliederversammlung ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn

a)    mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen,

b)    das Interesse des Vereins es erfordert.

§ 10 Form der Einberufung

(1)    Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlicfyinter Einhaltung einer Frist von einem Monat einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift der Mitglieder.

(2)    Das Einberufungsschreiben muß die vorgesehenen Verhandlungsgegenstände bezeichnen.

§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung

(1)    Bei der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Satzungsänderung ist. Die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins.

(2)    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie ist vom Versammlungsleiter zu unterzeichnenyJedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

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Bekanntmachung

Die gesetzlich-vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen des Vereins erfolgen im Bundesanzeiger und auf den Internet-Seiten des Vereins. ‘ *

Auflösung des Vereins

Wird der Verein aufgelöst, wird ihm seine Rechtsfähigkeit entzogen oder verfolgt er keine steuerbegünstigten Zwecke mehr, so fällt sein Vermögen an die Universität des Saarlandes zur Verwendung in der Abteilung Rechtswissenschaft für Zwecke der Befassung mit Fragen des Anwaltsrechtes und der Anwaltsorientierung im Studium.